Satzung des tirnet e. V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen "tirnet e. V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2.)
Der Verein hat seinen Sitz in Tirschenreuth.
3.)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
1.)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen
Bildung.
2.)
Der Verein wird zu diesem Zweck
| a) | interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Bayerische tirnet e. V. (Internet-Einwahlknoten) heranführen, |
| b) | hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben, |
| c) | mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen, |
| d) | daraufhinwirken, daß eine für den Landkreis Tirschenreuth flächendeckende Zugangsmöglichkeit zum Bayern-Netz geschaffen wird. |
§3 Gemeinnützigkeit
1.)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung.
2.)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4.)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§4 Mitglieder
1.)
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2.) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluß aus
dem Verein.
4.)
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
5.)
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung
zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.§5 MitgliedsbeiträgeVon
den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
1.)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Kassenwart und drei Beisitzern.
2.)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis
zur Neuwahl im Amt.
§8
Zuständigkeit des Vorstands
1.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
| a) | Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, |
| b) | Einberufung der Mitgliederversammlung, |
| c) | Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, |
| d) | Verwaltung des Vereinsvermögens, |
| e) | Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, |
| f) | Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern. |
2.) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 2.000,00 DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§9 Sitzung des Vorstands
1.)
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig,
jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds.
2.)
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
§10 Kassenführung
1.)
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster
Linie aus Beitragen und Spenden aufgebracht.
2.)
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen
und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund
von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung
- des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3.)
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2
Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung
zur Genehmigung vorzulegen.
§11 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
| a) | Entgegennahme der Berichte des Vorstands, |
| b) | Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, |
| c) | Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, |
| d) | Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand, |
| e) | Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins |
| f) | Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß. |
2.)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens
einmal statt.Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3.)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen per E-MAIL an alle Accounts der tirnet e. V.-Mitglieder einberufen.
Die vorgesehene Tagesordnung ist auf dem WWW-Server öffentlich zugängig
abzulegen. Die Einladung enthält die WWW-Adresse der Tagesordnung.
Zusätzlich wird über Ort und Zeit der Versammlung im Neuen Tag
(Ausgabe Stiftland und Kemnath) informiert.
Die Vorstandschaft wird ermächtigt, die Vorlage in Abstimmung mit
Notariat und Registergericht zu korrigieren, wenn dies zum Eintrag notwendig
ist und den Sinn des Beschlusses nicht verändert.
4.)
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Antrage
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1.)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen
werden.
2.)
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stirmmberechtigt. Beschlußfähig
ist jede ordnungsgemaß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder.
3.)
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung
die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Zur Änderung der
Satzung und zur Auflosung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4.)
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt
werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5.)
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort
und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person
des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung enthalten.
§13 Auflösung
1.)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Tirschenreuth,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung am 29. Juli 1996 errichtet, und im November 1999 durch Beschluß der Mitgliedsversammlung im §11 Abs. 3 ergänzt.
Förderverein tirnet e. V.
Tirschenreuth, den 17.11.1999.