Satzung des Online-Verein Landkreis Tirschenreuth

 

§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen “Online-Verein Landkreis Tirschenreuth“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung fuhrt er den Zusatz “e.V.“.

2.) Der Verein hat seinen Sitz in Tirschenreuth.

3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjah

§2: Der Zweck des Vereins

1.) Der Zweck des Vereins ist die Bereitstellung und der Betrieb der zur Erreichung der Zwecke der tirnet e. V.e und der Verbreitung der Onlinedienste erforderlichen Infrastruktur.

2.) Der Verein wird zur Erreichung dieses Zwecks

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den Anschluß an Weitverkehrsnetze, insbesondere an das Internet, herstellen und betreiben,
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den Bürgern bei der Schaffung der zur Teilnahme an Telekommunikationsdiensten erforderlichen Rahmenbedingungen (z.B. Hardwareauswahl, Installation) behilflich sein sowie öffentliche Zugangsmsg1ichkeiten zu Telekommunikationsdiensten schaffen,

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elektronische Kommunikations- und Informationssysteme installieren und betreiben, die den Bürgern in den Einzugsbereichen der kooperierenden tirnet e. V.e sowie den tirnet e. V.en selbst und den kooperierenden Online-Diensten zur Verfügung gesteilt werden,

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in Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten ein sinnvolles, bürgerorientiertes und geselschaftlich ausgewogenes Informationsangebot konzipieren und erarbeiten,

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die Zusammenarbeit mit anderen tirnet e. V.vereinen und Trägervereinen suchen
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die Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten vertreten,

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im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten Dienstleistungen für seine Mitglieder und Dritte

erbringen.

3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§3: Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, nichtrechtsfähige Vereine und werden.

2.) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluf3 des Vorstandes. Die Aufnahme muß schriftlich beantragt werden.

3.) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§4: Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei handelsrechtlichen Personengesellschaften und sonstigen Mitgliedern durch deren Auflösung.

2.) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3.) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4.) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gr6blich verstof3en hat, durch den Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Bechlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zugeben. gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschliel3ungsbeschluB mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§5: Mitgliedsbeitrage

1.) Von den Mitgliedern können Beitrage erhoben werden. Die Hohe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§6: Organe des Vereins

1.) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§7: Vorstand

1.) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und drei Beisitzern.

2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§8: Zuständigkeit des Vorstands

1.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die

Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

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Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
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Einberufung der Mitgliederversammlung,

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Einberufung der Mitgliederversammlung,

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Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

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Einsetzung und Besetzung eines Beirats,
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Verwaltung des Vereinsverögens,
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Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
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Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern,
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Planung und Überwachung der Geschäftsabläufe des Vereins,
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Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen,
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Abschluß und Kündigung von Honorarverträgen mit freien Mitarbeitern.

2.) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind zugleich auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt, daß der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.'

§9: Sitzung des Vorstands

1.) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen.

2.) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

3.) Über die Sitzung des Vorstands ist ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10: Kassenführung

1.) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beitragen und Spenden aufgebracht.

2.) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

3.) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewäh1t werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11: Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

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Entgegennahme des Berichts des Vorstands,
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Festsetzung der H~5he der Mitgliedsbeiträge,
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Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
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Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands,
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Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
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Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß

2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3.) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

4.) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Antrage auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§12: Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1.) DieMitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

2.) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

3.) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

4.) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5.) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

6.) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13: Aufwandsentschädigung

1.) Aufwendungen, die vom Vorstand genehmigt worden sind, werden den Mitgliedern erstattet.

§14: Nachwahl

1.) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.

2.) Scheidet ein weiteres Mitglied des Vorstandes aus, so wird vom Vorstand eine Ersatzperson benannt, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung das jeweilige Amt in der Vorstandschaft wahrnimmt.

§15: Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, soweit es die Kapitaleinlagen der Mitglieder
und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinden, die zum
Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder des Vereins sind. Sofern zum genannten Zeitpunkt keine
Gemeinde Mitglied des Vereins ist fällt das Vermögen an eine durch den letzten
Vorstandsvorsitzenden zu bestimmende gemeinnützige Organisation.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung am 02. Dezember 1996 errichtet.

Tirschenreuth, 02. Dezember 1996

Online-Verein Tirschenreuth e.V.

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